AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen des AMZ Hannover AGB Nr. 003 v. 22.11.2022

1. Geltungsbereich
1.1. Alle Leistungen des AMZ Hannover werden ausschließlich unter den nachfolgenden Geschäftsbedingungen angeboten. Diese gelten in ihrer jeweiligen Fassung für alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechtsgeschäfte mit seinen Kunden. Die Vereinbarung abweichender Vereinbarungen im Einzelfall und/oder in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kunden muss zu ihrer Wirksamkeit vor oder bei Vertragsschluss ausdrücklich und schriftlich erfolgen. Die Bedingungen des AMZ Hannover gelten auch dann, wenn dieses in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden seine Leistung vorbehaltlos erbringt.
1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern sowie allen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, soweit nichts Abweichendes ausdrücklich bestimmt ist. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Gesellschaften, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, wenn das AMZ Hannover mit ihnen in Geschäftsbeziehung tritt.

2. Vertragsschluss
2.1. Angaben des AMZ Hannover in Prospekten, Anzeigen, Katalogen, auf Internet-Web-Seiten u. ä. stellen keine rechtlich bindenden Angebote, sondern eine Aufforderung zu ihrer Bestellung dar; Preise sind freibleibend. Vorbehalten bleibt insbesondere die Korrektur von Irrtümern.
2.2. Mit der Beauftragung von Leistungen der AMZ Hannover erklärt der Kunde, diese rechtsverbindlich und gemäß den jeweils geltenden Entgelten kostenpflichtig in Anspruch nehmen zu wollen. Wird hierauf ein fester Termin für die Leistung vereinbart, kann eine Stornierung bis zu 2 Werktagen vor diesem Termin für den Kunden kostenfrei erfolgen. Hiernach wird eine Ausfallgebühr in Höhe von 50% des sonst angefallenen Leistungspreises berechnet.
2.3. Insbesondere Nebenabreden, Beschaffenheitsvereinbarungen oder die Übernahme von Garantien gelten nur dann als wirksam vereinbart, wenn diese vor oder bei Vertragsschluss in schriftlicher Form von beiden Parteien unterzeichnet vorliegen. Dies gilt für eine Aufhebung dieser Regelung entsprechend.

3. Mitwirkungspflichten des Kunden
3.1. Der Kunde hat dem AMZ Hannover alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Tatsachen, Auskünfte und Unterlagen vollständig, rechtzeitig und unentgeltlich mitzuteilen und zur Verfügung zu stellen.
3.2. Der Kunde hat von sich aus auf alle Vorgänge und Umstände, die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sein könnten, aufmerksam zu machen. Er wird alle erforderlichen Vorbereitungstätigkeiten in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung durchführen. Sofern Hilfspersonen zur Durchführung von Prüfungen notwendig sind (z.B. zur Begehung von Räumlichkeiten), werden diese vom Kunden beauftragt, koordiniert und bei der Ausübung ihrer Tätigkeit überwacht.
3.3. Wird das AMZ Hannover außerhalb ihres Betriebsgeländes tätig, so obliegen dem Kunden alle zur Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten notwendigen Maßnahmen, soweit sich nicht aus der Natur der Sache etwas anderes ergibt. Das AMZ Hannover ist dazu berechtigt, die Durchführung der Leistung zu verweigern, solange die notwendigen Maßnahmen nicht getroffen sind.
3.4. Eine Terminvergabe kann durch die AMZ Hannover nur effektiv erfolgen, indem ein Einsatz außerhalb des Zentrums mindestens 4 Stunden umfasst. Sollte ein Termin tatsächlich einen geringeren Umfang als 4 Stunden aufweisen, ist es dem AMZ Hannover dennoch und unabhängig von dem tatsächlichen Zeitaufwand freigestellt, für diesen Termin 4 Zeitstunden zu berechnen, soweit nicht ausdrücklich eine andere Regelung vereinbart ist.

4. Pflichten der AMZ Hannover
4.1. Das AMZ Hübner wird seine vertraglich geschuldeten Leistungen unparteiisch, neutral und nach bestem Wissen und Gewissen entsprechend den anerkannten Regeln der Medizin und der Technik erbringen.
4.2. Das AMZ Hannover ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, vom Kunden zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder sonstige Leistungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, soweit hierzu unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls kein Anlass besteht bzw. der Auftrag dieses ausdrücklich umfasst. Keine Gewähr wird übernommen für die Richtigkeit der Sicherheitsregeln, -vorschriften und -programme, die den Prüfungen und Gutachten des AMZ Hannover zugrunde liegen, es sei denn, jene Regeln, Vorschriften oder Programme stammen von diesem selbst oder sind selbst Gegenstand des Prüfauftrags.

5. Fristen und Termine
5.1. Vom AMZ Hannover zugesagte Fristen und Termine gelten stets als annähernd, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich verbindliche Vereinbarungen getroffen wurden; dies muss schriftlich erfolgen.
5.2. Für das AMZ Hannover geltende Fristen beginnen erst nach der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Kunden geschuldeter Mitwirkungshandlungen. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Kunden verlängern die Leistungszeiten angemessen.
5.3. Wird eine vom AMZ Hannover geschuldete Leistung durch unvorhersehbare und durch von ihr nicht verschuldete Umstände verzögert (z. B. Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen jeweils auch bei unseren Vorlieferanten sowie nicht rechtzeitige Selbstbelieferung), so ist das AMZ Hannover dazu berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder nach ihrer Wahl die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Das AMZ Hannover wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung oder Teilleistung informieren. Schadenersatzansprüche gegenüber dem AMZ Hannover in diesen Fällen sind ausgeschlossen.
5.4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist das AMZ Hannover dazu berechtigt, den ihm entstehenden Schaden zuzüglich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
5.5. Soweit nicht zuvor ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, gilt ein vom AMZ Hannover angegebenes Vertrags(-angebot) für eine Dauer von 8 Wochen. Nach Ablauf dieser Frist ist das AMZ Hannover an sein Angebot nicht mehr gebunden.

6. Preise, Zahlungen, Aufrechnung
6.1. Preise für Beratungsleistungen werden üblicherweise für jeden Kunden in einem individuellen Vertrag vereinbart. Wenn keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, gelten die Preise der aktuellen Preisliste.
6.2. Für die Berechnung sonstiger Leistungen (z. B. Vorsorgen, Eignungsoder sonstige Untersuchungen, Impfungen) gelten in der aktuellen Preisliste des AMZ Hannover vorgesehenen Entgelte, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich eine andere Bemessungsgrundlage vereinbart ist. Die Preisliste wird in der Regel jährlich aktualisiert und kann jederzeit von unseren Kunden schriftlich angefordert werden. Unterjährige Korrekturen, Ergänzungen
oder Anpassungen bleiben vorbehalten.
6.3. Nebenkosten für Labor- und anderen Fremdleistungen (z. B. Röntgenleistungen) werden durch zusammenarbeitende Kooperationspartner ausgeführt bzw. erbracht. Sofern nicht durch feste Pauschalvereinbarungen geregelt, werden diese gesondert in Rechnung gestellt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Kooperationspartner im Rahmen der Zusammenarbeit dem AMZ Hannover eventuell nur einen Teilbetrag des von uns abgerechneten Betrags in Rechnung gestellt hat.
6.4. Sollte im Vertrag keine ausdrückliche, schriftliche und abweichende Regelung getroffen sein, sind Stundenangaben so auszulegen, dass die Einsatzzeit zu 70 % im Betrieb vor Ort oder mit direkter Tätigkeit für das Unternehmen und zu 30 % für Schreibund Dokumentationsaufgaben, Telefonate, Auswertungen von Untersuchungsbefunden u. ä. erbracht wird.
6.5. Ergeben sich während der Leistungserbringung Änderungen und/oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs, wird die vereinbarte Vergütung der jeweils geltenden Vergütungsübersicht des AMZ Hannover entsprechend angepasst.
6.6. Ergeben sich bei einem vereinbarten Termin durch eine Pflichtverletzung seitens des Kunden insbesondere zeitliche Verzögerungen, bleibt es der AMZ Hannover vorbehalten, hierdurch entstandenen Mehraufwand zu berechnen.
6.7. Angemessene Kostenvorschüsse können verlangt werden und/oder Teilrechnungen entsprechend den bereits erbrachten Leistungen können gestellt werden. Teilrechnungen müssen nicht als solche bezeichnet sein. Der Erhalt einer Rechnung bedeutet nicht, dass das AMZ Hannover damit den Auftrag vollständig abgerechnet hat.
6.8. Im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen und längerfristigen Verträgen ist das AMZ Hannover dazu berechtigt, Abschlagszahlungen und Vorschüsse zu Verlangen. Bei einer Erhöhung der dem AMZ Hannover entstehenden Kosten kann dieses zudem angemessene Erhöhungen der Vergütung verlangen. Ist der Kunde mit einer solchen Erhöhung nicht einverstanden, so kann er innerhalb von vier Wochen nach Zugang eines solchen Erhöhungsverlangens den Vertrag kündigen, ansonsten gilt die Erhöhung als vereinbart.
6.9. Die Entgelte verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe. Die Umsatzsteuer wird bei Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.
6.10. Sollte durch das Finanzamt eine Umsatzsteuer-Pflicht für Teile des Leistungsumfanges oder den Leistungsumfang insgesamt nachträglich festgestellt werden und/oder vom Auftragnehmer seitens des Finanzamtes die Abführung vom Umsatzsteuer verlangt werden, kann der Auftragnehmer die bereits gelegten Rechnungen ändern und entsprechende Umsatzsteuer vom Auftraggeber nachfordern.
6.11. Alle Rechnungen des AMZ Hannover sind ohne Skontoabzug und kostenfrei innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungszugang auszugleichen.
6.12. Beanstandungen der Rechnungen des AMZ Hannover sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Erhalt der Rechnung schriftlich begründet mitzuteilen.
6.13. Das AMZ Hannover ist im Falle mehrerer Forderungen gegenüber dem Kunden dazu berechtigt, eingehende Zahlungen auf Forderungen seiner Wahl in Anrechnung zu bringen. In aller Regel werden Zahlungen auf die jeweils älteste Forderung angerechnet.
6.14. Eine Aufrechnung des Kunden gegenüber Forderungen dem AMZ Hannover ist nur mit solchen Gegenforderungen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder sonst seitens des AMZ Hannover vor einer Aufrechnungserklärung gegenüber dem Kunden schriftlich anerkannt wurden. Entsprechendes gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
6.15. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass die Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber dem Kunden durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet ist, darf das AMZ Hannover vor der Erbringung noch ausstehender Leistungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen und nach fruchtlosem Ablauf einer hierfür gesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten.

7. Gewährleistung
7.1. Offensichtliche Mängel sind von dem Kunden unverzüglich, versteckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung – jedenfalls jedoch innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist – dem AMZ Hannover schriftlich geltend gemacht werden.
7.2. Das AMZ Hannover leistet nach seiner Wahl für Mängel zunächst Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, sofern dies nicht im Einzelfall unzumutbar ist oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen einen sofortigen Rücktritt des Kunden rechtfertigen.
7.3. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln.

8. Haftung
8.1. Jeder Schaden, für den der Kunde das AMZ Hannover für verantwortlich hält, ist dem AMZ Hannover unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
8.2. Das AMZ Hannover haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
8.3. Bei fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Ersatzpflicht auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Als vertragswesentlich gelten hierbei solche Pflichten, deren Erfüllung den Vertrag überhaupt erst ermöglichen, deren Verletzung aber die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut. Soweit AMZ Hannover im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten für fahrlässig verursachte Schäden haftet, ist deren Ersatzpflicht jedoch der Höhe nach je Schadensfall begrenzt auf 250.000,00 EUR für Sachschäden und 100.000,00 EUR für Vermögensschäden.
8.4. Der vereinbarte Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbegrenzung gelten nicht für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Ansprüche aus einer Beschaffenheitsgarantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.5. Über die Regelungen der vorstehenden Absätze hinaus, ist eine Schadensversatzpflicht des AMZ Hannover ausgeschlossen. Soweit Schadenersatzansprüche gegen AMZ Hannover ausgeschlossen oder begrenzt sind, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Organe, Sachverständigen und sonstiger Mitarbeiter sowie Erfüllungsund Verrichtungsgehilfen des AMZ Hannover.

9. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht, Abtretungsverbot
9.1. Gerichtsstand für die Geltendmachung von Ansprüchen für beide Vertragspartner ist der Sitz des AMZ Hannover, soweit die Voraussetzungen gemäß § 38 Zivilprozessordnung vorliegen.
9.2. Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist der Sitz des AMZ Hannover.
9.3. Das Vertragsverhältnis und alle Rechtsbeziehungen hieraus unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts des Internationalen Privatrechts (IPR) sowie des UN-Kaufrechts (CISG).
9.4. Die Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen, die dem Kunden aus der Geschäftsverbindung mit dem AMZ Hannover zustehen, ist ohne vorherige, schriftliche Zustimmung des AMZ Hannover unzulässig.

10. Schlussbestimmungen
10.1. Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke bekannt werden oder sonst entstehen, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen. An die Stelle der ganz oder teilweise unwirksamen Bestimmungen werden die Parteien eine Regelung setzen, die die Parteien vernünftigerweise zuvor bereits vereinbart hätten, wäre ihnen die Lückenhaftigkeit der Regelung zuvor bewusst gewesen.